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ADAC beklagt Schilder-Wirrwarr an öffentlichen Ladestationen

Wer sein Elektroauto an öffentlichen Parkplätzen aufladen möchte, findet vielerorts teil erhebliche andere Regeln. Dementsprechend sieht es auch bei der Beschilderung aus, die teilweise für Verkehrsteilnehmer unklar und missverständlich ist, stellt der ADAC fest. Nicht immer gehe eindeutig hervor, wie lange tatsächlich geparkt und geladen werden darf. Immerhin zeigte sich beim Vergleich von 16 Städten, dass nirgendwo Gebühren für das Parken an der Ladesäule verlangt wurden.

Untersucht wurden in einer Umfrage des Automobilclubs unter anderem die Park- und Ladezeitregelungen an Normal- und Schnellladestationen und welche Fahrzeuge überhaupt an den Ladestationen parken dürfen. Das Parken für Elektrofahrzeuge aller Art ließen nur fünf der 16 Städte zu, in den restlichen elf Städten durfte man nur mit E-Kennzeichen (Zusatzzeichen „Fahrzeug mit Stecker“) parken. In Erfurt und Schwerin durften laut Behörden sogar Verbrenner an einigen Ladestationen zumindest nachts parken – in Erfurt zwischen 21 und 9 Uhr und in Schwerin zwischen 20 und 8 Uhr.

Parken, ohne dabei das E-Fahrzeug gleichzeitig zu laden, war in fünf von 16 Städten verboten. In den restlichen Städten gab es dafür unterschiedliche zeitliche Einschränkungen. Das Parken während des Ladevorgangs war an Normalladestationen in 14 Städten zeitlich eingeschränkt, in Düsseldorf und Stuttgart nicht.

Für Schnellladesäulen gelten mitunter andere Regeln: Zum Beispiel in Hamburg, wo E-Autos an Schnellladern – egal ob sie laden oder nicht – eine Stunde abgestellt werden durften, an Normalladestationen zwei Stunden. In München durfte an Normalladestationen tagsüber von 8 Uhr bis 20 Uhr maximal vier Stunden und nachts ohne zeitliches Limit geparkt werden, an Schnellladern durchgängig maximal während des Ladens eine Stunde.

Die zusätzliche Beschilderung zum blauen P-Schild ist dabei nicht immer zielführend, beklagt der ADAC. Beim Zusatzzeichen „Fahrzeug mit Stecker“ dürfen nur Autos mit E-Kennzeichen parken, müssen aber nicht zwangsläufig auch Laden. Bei so genannten verbalen Zusatzzeichen wie etwa „Während des Ladevorgangs“ bleibt wiederum offen, was als Ladevorgang verstanden wird und ob dabei stets Strom fließen muss. Fraglich ist auch was gilt, wenn die Batterie vollgeladen ist, der Parkvorgang aber noch andauert. Mit Blick auf den zunehmenden Bedarf an Ladestationen sollten diese Regelungen unmissverständlich formuliert und die Ausschilderung klar verständlich sein, um von allen Verkehrsteilnehmern verstanden und akzeptiert zu werden, fodert der Automobilclub. Der Ladezeitraum sollte dabei begrenzt und das Laden für alle Elektroautos, auch für jene ohne E-Kennzeichen, erlaubt sein.

Befragt wurden in dieser Untersuchung die zuständigen Straßenverkehrsbehörden der 16 Landeshauptstädte im Juni 2021. Eine Verifizierung der erhobenen Daten fand im November 2021 statt. (aum)

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Parken dürfen hier an der Ladesäule in München ausschließlich Fahrzeuge mit E-Kennzeichen oder blauer E-Plakette. In der Zeit von 8 bis 20 Uhr nur mit Parkscheibe bis max. vier Stunden und nur im Ladezustand. Die „0-24h“-Angabe ist ein nett gemeinter Zusatz der Kommune zur Verdeutlichung der Parkvorgabe, könnte aber auch weg gelassen werden.

Parken dürfen hier an der Ladesäule in München ausschließlich Fahrzeuge mit E-Kennzeichen oder blauer E-Plakette. In der Zeit von 8 bis 20 Uhr nur mit Parkscheibe bis max. vier Stunden und nur im Ladezustand. Die „0-24h“-Angabe ist ein nett gemeinter Zusatz der Kommune zur Verdeutlichung der Parkvorgabe, könnte aber auch weg gelassen werden.

Foto: Autoren-Union Mobilität/ADAC

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